FAQ
Gut zu wissen
Sie fragen - wir antworten.
Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
Hier finden Sie einige Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um unsere Dienstleistungen sowie Themen in der Arbeitswelt. Haben Sie weitere Fragen? Nehmen Sie mit uns Kontakt auf, wir sind gerne für Sie da.
Fragen zu unseren Dienstleistungen.
- Vermittelt ihr nur Temporärstellen oder auch Festanstellungen?
Wir vermitteln beides.
- Ist es für mich als Bewerber/in kostenpflichtig, wenn ich mich bei euch bewerbe?
Nein, unsere Vermittlungs-Dienstleistung ist für Bewerbende kostenlos.
- In welchen Branchen vermittelt ihr Jobs?
Wir vermitteln technische Stellen von A-Z, kaufmännische Stellen, Jobs im Bauhaupt- sowie Baunebengewerbe, in der IT sowie im Gesundheitsbereich. Und dies auf allen Fach- und Führungsebenen.
- Wo bzw. in welchen Regionen habt ihr offene Stellen?
Region Sursee, Willisau, Hochdorf und im Mittelland.
- Wie läuft der Bewerbungsprozess bei euch ab?
Die Bewerbungsunterlagen werden von Personalberatenden geprüft und mit offenen Vakanzen abgeglichen. Falls es passende Stellen gibt, kommt es zum persönlichen Gespräch, wo die Jobvorschläge besprochen werden. Anschliessend wird ein Bewerberdossier erstellt, welches nach Rücksprache mit den Bewerbenden an das entsprechende Unternehmen gesandt wird. Besteht Interesse, stellen sich die Bewerbenden persönlich vor. Im besten Fall kommt es zur Vermittlung.
- Muss ich ein Motivationsschreiben machen?
Bei uns können Sie auf ein Motivationsschreiben verzichten. Wir benötigen lediglich einen aktuellen Lebenslauf sowie vorhandene Zeugnisse/Diplome.
- Kann ich meine Bewerbungsunterlagen auch per E-Mail senden, persönlich vorbeibringen oder per WhatsApp schicken?
Persönlich oder digital – uns egal. Wie es Ihnen am einfachsten geht.
- Bin ich als Temporärmitarbeiter/in bei der Personal Sigma Sursee AG oder beim Einsatzbetrieb angestellt?
Sie sind bei uns, der Personal Sigma Sursee AG, angestellt.
- Bin ich als Temporärmitarbeiter/in normal versichert?
Ja, Sie sind klassisch versichert (BU/NBU/KTG/BVG/AHV/IV/EO).
- Erhalte ich etwas, wenn ich euch bzw. eure Dienstleistung weiterempfehle?
Ja. Bei Vermittlung einer Festanstellung erhalten Sie CHF 500.00 bei Stellenantritt. Bei einer temporären Vermittlung gibt es CHF 200.00 nach einem Monat Arbeitseinsatz resp. zusätzlich CHF 300.00 nach weiteren zwei Monaten Arbeitseinsatz.
Arbeitsrechtliche Fragen.
- Kann für eine kurze Anstellungsdauer ein Arbeitszeugnis verlangt werden?
Ja, alle Arbeitnehmenden haben jederzeit das Recht, ein Arbeitszeugnis zu verlangen. Auf besonderes Verlangen der Arbeitnehmenden kann das Arbeitszeugnis als einfache Arbeitsbestätigung abgefasst werden (Beschränkung auf Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses).
- Wann ist eine fristlose Entlassung gerechtfertigt?
Grundsätzlich gibt es folgende Fälle, die zu einer fristlosen Entlassung führen können: Arbeitsverweigerung sowie eigenmächtiger Ferienbezug ohne Einverständnis des Vorgesetzten, Begehen von Straftaten im Betrieb wie Diebstahl, Veruntreuung oder sexuelle Belästigung sowie Konkurrenzierung des Arbeitgebers oder Abwerbung des Personals.
In anderen Fällen sollte vorher eine schriftliche Verwarnung erfolgen, so zum Beispiel bei ständigem Blaumachen, Zuspätkommen, absichtlich schlechter Arbeitsleistung etc.
- Darf ein (zukünftiger) Arbeitgeber nach einer Schwangerschaft fragen?
Nach einer Schwangerschaft darf ein Arbeitgeber grundsätzlich nicht fragen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden (Gleichstellungsgesetz) – eine Schwangerschaft darf also nicht zu einer Ungleichbehandlung der betroffenen Bewerberin führen. Ist die Tätigkeit jedoch mit höherem Risiko für Mutter und Kind verbunden oder wird ihre Ausübung durch eine Schwangerschaft verunmöglicht, hat die Bewerberin die Pflicht, den Arbeitgeber zu informieren.
- Haben Angestellte im Stundenlohn Anspruch auf Lohn an gesetzlichen Feiertagen?
Anders als Angestellte im Monatslohn haben Angestellte im Stundenlohn keinen Anspruch auf bezahlte Feiertage. Ausnahme ist der 1. August, dieser wird auf jeden Fall bezahlt. Falls nichts anderes im Arbeitsvertrag steht, haben Angestellte im Stundenlohn an den meisten Feiertagen keinen Lohn zugute.